Sportverein Wallbach Blankenhagen e.V.

Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen „SV Wallbach Blankenhagen e.V.“ und hat seinen Sitz in 18182 Blankenhagen.

2. Er wurde am 05.03.2005 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock unter VR 2117 eingetragen.

3. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V. und den angeschlossenen Fachverbänden.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Gemeinnützigkeit, Zweck des Vereins


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, die Ausübung, Pflege und Förderung von sportlichen Aktivitäten und Leistungen durch die Mitglieder des Vereins, insbesondere die Förderung jugendlicher Mitglieder. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Übungen und Training für die Mitglieder, die Teilnahme der Mitglieder an Wettkämpfen und Turnieren sowie die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen durch den Verein.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke.

§ 3
Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.


§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter. Dieser muss sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für den Minderjährigen verpflichten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

2. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids Beschwerde beim Vorstand erheben. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung in der nächsten ordentlichen Sitzung.

3. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport im Allgemeinen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zu Ehrenmitgliedern können auch Personen ernannt werden, die nicht Mitglied des Vereins sind. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben die Mitglieder ein Stimmrecht, soweit nicht der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen seine mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende Einwilligung hierzu ausdrücklich gegenüber dem Vorstand widerrufen hat. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können dennoch an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

5. Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft voraus.


§ 5
Beiträge


1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist auf das Konto des Vereins zu überweisen. Die Höhe und Fälligkeit dieses Beitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung des Vereins, welche vom Vorstand errichtet und von der Mitgliederversammlung festgestellt wird. Die Beitragsordnung bleibt solange in Kraft, bis sie durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geändert wird.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Regelungen der Satzung und der jeweiligen Hausordnungen zu beachten.

3. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.


§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und nur zum Ende des Monats, in dem die Kündigungserklärung beim Vorstand eingegangen ist, erfolgen. Ein Austritt befreit nicht von der Zahlung bereits fälliger Beiträge. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch den gesetzlichen Vertreter abzugeben.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

  1. es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat;
  2. es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
  3. es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist oder
  4. in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen, in dem die Ausschließungsgründe darzulegen sind. Widerspricht das Mitglied dem Ausschluss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses, sind die Mitglieder auf der nächsten auf den Widerspruch folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zum Ausschluss anzuhören; bis zur Anhörung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Widersprechenden.

4. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

5. Ehemalige Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 8
Organe


Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 9
Vorstand


1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier, höchstens sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Jugendleiter sowie bis zu zwei Beisitzern.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassenwart. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Rechtsgeschäften, die einen Geschäftswert von 3.000,00 € überschreiten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder gemäß dem vorstehenden Absatz 1 anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse in formlos einberufenen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstandes und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine erneute Wahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstands im Amt.

5. Legt ein gewähltes Mitglied des Vorstands sein Amt innerhalb der Amtsperiode nieder, so ist innerhalb von 10 Wochen nach Zugang der Erklärung über die Amtsniederlegung von einer außerordentlich einzuberufenden Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitgliederversammlung kann auch bestimmen, dass das Amt der Beisitzer bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht nachbesetzt wird.

6. Der Kassenwart führt die Geldgeschäfte des Vereins. Zahlungsanweisungen bedürfen der Genehmigung des Kassenwarts. Der Kassenwart hat alsbald nach Abschluss des Geschäftsjahres anhand der Bücher und Belege einen Jahresabschluss zu erstellen sowie eine Vermögensübersicht vorzulegen. Er hat einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr zu erstellen, der der Mitgliederversammlung vorzulegen ist, welcher auch die Planung für das kommende Geschäftsjahr enthalten soll.

7. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

9. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 10
Kassenprüfer


1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des Vereins zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Eine erneute Wahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können nicht als Kassenprüfer berufen werden.

2. Den Kassenprüfern obliegen die Überprüfung des Jahresabschlusses des Vereins sowie die Erstattung des Kassenberichtes an die Mitgliederversammlung. Der Kassenbericht ist schriftlich zu erstatten.


§ 11
Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Email erfolgen. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Im Falle von beabsichtigten Satzungsänderungen ist in der Einladung auf diese unter Beifügung des Textes des Änderungsvorschlags hinzuweisen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Wahl und Abberufung der vom Verein zu bestimmenden Vorstandsmitglieder,
  2. Satzungsänderungen,
  3. Auflösung des Vereins,
  4. Genehmigung des Geschäftsberichts, des Kassenberichts sowie des Haushaltsplans,
  5. Entlastung des Vorstandes,
  6. Wahl der Kassenprüfer,
  7. Beschlussfassung über die Beitragsordnung sowie weitere Vereinsordnungen,
  8. Bestätigung der durch die Jugendversammlung festgestellten Jugendordnung,
  9. Beschlussfassung über sonstige, vom Vorstand vorgelegte Anträge.


5. Mitglieder müssen eventuelle Anträge spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einreichen. Später eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn der Vorstand so beschließt. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich unter Angabe des beantragten neuen Satzungstextes eingereicht werden. Sie werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie so rechtzeitig beim Vorstand eingegangen sind, dass er die Möglichkeit hat, sie der Mitgliederversammlung schon bei der Einberufung bekannt zu geben.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Leitung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das der Versammlungsleiter und ein von diesem zu Beginn der Versammlung bestimmter Protokollführer unterzeichnen.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln.

8. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln und für eine bestimmte Funktion im Vorstand zu wählen. Auch die Kassenprüfer sind jeweils einzeln zu wählen. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der in einem ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet in einem zweiten Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten, die zuvor die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmzahl nach der Stichwahl entscheidet ein vom Protokollführer zu ziehendes Los. Kandidaten sind beim Wahlvorgang für das Amt, auf welches sie sich bewerben, nicht stimmberechtigt.

9. Die Art der Abstimmung (z.B. offene/geheime Abstimmung), bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich (geheim) durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 12
Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

Die vorstehende Satzung des SV Wallbach Blankenhagen wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.02.2015.

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